Wohnungsgenossenschaft Einheit Calbe eG - Hartz IV-Mietservice

Hartz IV-Mietservice

Seit je her legen wir sehr viel Wert auf guten Service. Vor allem die individuelle Betreuung (auch) schon vor Mietbeginn ist eine der wichtigsten Serviceleistungen für unsere Mieter. Gemeinsam mit Ihnen und Ihren Wünschen und Vorstellungen planen wir Ihren Einzug. Zum Thema »Wohnen mit Hartz IV« ergeben sich oft Fragen. Hier sind einige Antworten …

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Was gehört zum Unterkunftsbedarf?

Zum Unterkunftsbedarf gehören außer der Grundmiete die mit der Unterkunft verbundenen Nebenkosten („kalte“ Betriebskosten) sowie die Kosten für die Heizung und Warmwasseraufbereitung („warme“ Betriebskosten). Nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören dagegen:

1. Zuschläge für die Heizung (z.B. bei Contracting)
2. Kostenbestandteile, die durch die Regelleistung abgegolten sind, wie z. B. für Stromkosten, Verköstigung, Concierge Service und Ähnliches, die Überlassung von Herden, Kühlschränken, Waschmaschinen, Möbeln, u. a.

Die laufenden Kosten der angemessenen Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Diese müssen durch geeignete schriftliche Unterlagen (Verträge, Bescheide über Abgaben/Gebühren, Abrechnungen, Mietbescheinigungen) nachgewiesen werden. Eine Minderung oder Aufrechnung der Miete durch den Leistungsempfänger mindert die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft.

Neben dem Regelsatz gehört zu den Zusatzleistungen von Hartz IV ggf. auch ein Mehrbedarf für Warmwasser. Dieser kann vom Jobcenter dann gewährt werden, wenn die Warmwassererzeugung in der Wohnung dezentral läuft (z.B. über einen Durchlauferhitzer) und nicht bereits in anderen Kosten inbegriffen ist.

 

Kann die Miete durch das Jobcenter direkt an die Wohnungsgenossenschaft Einheit Calbe eG überwiesen werden?

Ja. Mit einem formlosen, schriftlichen Antrag können die Kosten für Unterkunft und Heizung auf Wunsch des Mieters vom Jobcenter direkt an den Vermieter gezahlt werden. Wichtig dabei ist, darauf zu achten, dass in der Beantragung von der Abtretung der Gesamtmiete („Warmmiete“) die Rede ist da sonst die Betriebskostenvorauszahlungen durch den Mieter selbst zu erbringen sind.

 

Was passiert, wenn ich in einer zu großen oder zu teuren Wohnung wohne?

Unangemessen hohe Aufwendungen für die Unterkunft werden durch das Jobcenter nur so lange als Bedarf anerkannt, wie es dem Leistungsempfänger oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken – in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Wer eine unangemessene Wohnung bewohnt und den unangemessenen Teil der Kosten selbst aus eigenem Schonvermögen, aus anrechnungsfreiem Einkommen (z. B. Erziehungsgeld, Kindergeld) oder aus der Regelleistung trägt, dem steht es frei, seine bisherige Wohnung weiter zu bewohnen. Nach Ablauf von 6 Monaten werden im Regelfall nur noch die angemessenen Unterkunftskosten anerkannt.

Wichtig vor dem Abschluss des Mietvertrages und dem Umzug in eine neue, angemessene Wohnung ist es, die Zusicherung des Jobcenters zur Kostenübernahme einzuholen!

Darüber hinaus sollte, insbesondere bei Hartz IV-„Aufstockern“, auch ein möglicher Anspruch auf Wohngeld geprüft werden.

 

Welche einmaligen Beihilfen können noch gewährt werden?

Einmalige Beihilfen sind Leistungen, die für zusätzliche Ausgaben von Hilfeempfängern gewährt werden, wenn diese aus dem Regelbedarf nicht aufgebracht werden können. Dazu gehören u.a. Kosten für die Erstausstattung mit Möbeln und Hausrat bei Erstbezug einer Wohnung sowie Umzugskosten.

 

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